Der Dieselsenat beim Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof reagiert auf die durch den Dieselskandal ausgelöste Klagewelle und richtet vorübergehend einen Hilfsspruchkörper für die „Diesel-Sachen“ ein.

Aufgrund der anhaltend hohen Eingangszahlen in Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben (sog. „Diesel-Sachen“), und angesichts der Überlastung des damit bislang in erster Linie befassten VI. sowie des VII. Zivilsenats hat das Präsidium des Bundesgerichtshofs am 21. Juli 2021 beschlossen, vorübergehend einen VIa. Zivilsenat als Hilfsspruchkörper einzurichten. Die Zuständigkeit für die Einrichtung eines Hilfsspruchkörpers als Sonderform einer Vertretungsregelung zur Bewältigung einer vorübergehenden Überlastung liegt beim Präsidium (§ 21e Abs. 3 GVG). Die Mitglieder des Hilfszivilsenats werden nach dem Beschluss des Präsidiums anteilig weiterhin einem allgemeinen Zivilsenat zugewiesen bleiben.

Der neue VIa. Zivilsenat wird als Hilfsspruchkörper mit Wirkung zum 1. August 2021 eingerichtet. Ihm wird die Zuständigkeit für die ab diesem Zeitpunkt neu eingehenden Verfahren die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zugewiesen. Für die bereits anhängigen bzw. die bis zum 31. Juli 2021 noch eingehenden Diesel-Sachen bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeitsregelung,  i.d.R. also bei einer Zuständigkeit des VII. Zivilsenats.

Der VIa. Zivilsenat ist wie folgt besetzt:

  • Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende (außerdem XI. Zivilsenat und Dienstgericht des Bundes)
  • Richterin am Bundesgerichtshof Möhring als stellvertretende Vorsitzende (außerdem IX. Zivilsenat)
  • Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Krüger (außerdem XII. Zivilsenat)
  • Richter am Bundesgerichtshof Dr. Götz (außerdem IV. Zivilsenat)
  • Richter am Bundesgerichtshof Dr. Rensen (außerdem X. Zivilsenat)
  • Richterin am Bundesgerichtshof Wille (außerdem I. Zivilsenat)

In den Großen Senat für Zivilsachen werden für den VIa. Zivilsenat als ordentliches Mitglied Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges und als stellvertretendes Mitglied Richterin am Bundesgerichtshof Möhring entsandt. In den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes werden für den VIa. Zivilsenat als ordentliches Mitglied Richterin am Bundesgerichtshof Möhring und als stellvertretendes Mitglied Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Krüger entsandt.

Gehört eine Richterin oder ein Richter mehreren (allgemeinen) Zivilsenaten an, so geht die Tätigkeit im VIa. Zivilsenat (Hilfssenat) vor. Im Übrigen verbleibt es bei der Vorrangregelung gemäß dem Geschäftsverteilungsplan 2021. Die Mitglieder des VIa. Zivilsenats (Hilfssenat) werden in erster Linie durch die Mitglieder des VI. Zivilsenats und in zweiter Linie durch die Mitglieder des III. Zivilsenats vertreten.

Bundesgerichtshof, Präsidiumsbeschluss vom 21. Juli 2021 –