Elternzeit: Juristische Rahmenbedingungen und Vorgaben
Für viele Paare ist das erste Kind der entscheidende Schritt, der aus zwei Personen eine kleine Familie macht. Wenn es sich auch um ein großes Glück handelt, kommen vor allem auf erstmalige Eltern viele Herausforderungen zu, denn vor allem in der Zeit nach der Geburt braucht der Nachwuchs viel Aufmerksamkeit. In den meisten Fällen ist das nicht einfach mit der Arbeit zu kombinieren und es ist nicht für beide möglich, weiterhin Vollzeit zu arbeiten. Dann besteht die Möglichkeit, für ein oder beide Elternteile die sogenannte Elternzeit zu beantragen, um sich vollständig der Betreuung und Erziehung des Kindes zu widmen.
Eine Erleichterung für die Familie
Die Elternzeit soll es dem Paar erleichtern, sowohl die eigene Familie als auch die Arbeit miteinander in Einklang zu bringen. Es handelt sich um eine Auszeit vom Arbeitsalltag, um sich um den Familienzuwachs zu kümmern. In dieser Zeit ruht das Beschäftigungsverhältnis und der Arbeitgeber muss nach der genutzten Elternzeit die Rückkehr in das Unternehmen ermöglichen. Dabei ist wichtig, dass der Antrag rechtzeitig zu Beginn der Elternzeit gestellt wird, sonst kann es zu Komplikationen kommen. Werden die Fristen eingehalten, müssen die Arbeitgeber die unbezahlte Freistellung gewähren. Seit 2007 erhalten sie auch Elterngeld, mit dem die Familie finanziell unterstützt werden soll – allerdings nur für die ersten 12 bis 14 Lebensmonate. Dieses wird unabhängig vom Einkommen des Partners gezahlt und beträgt etwa 65 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens.
Wer hat Anspruch auf Elternzeit?
Der Anspruch auf Elternzeit beschränkt sich nicht auf Personen, die in Vollzeit arbeiten. Das einzige Kriterium ist, dass der Arbeitsvertrag, in dem man sich befindet, nach deutschem Arbeitsrecht geschlossen wurde. Dann ist es egal, ob es sich um eine Teilzeitstelle oder eine Nebenbeschäftigung handelt. So wird es auch Auszubildenden und Studenten sowie geringfügig Beschäftigten ermöglicht, Elternzeit zu beantragen. Dazu kommt, dass das zu betreuende Kind nicht das leibliche Kind sein muss, denn auch für die Betreuung und Erziehung von Adoptivkindern oder den Kindern eines Ehe- oder Lebenspartners kann Elternzeit beantragt werden. Trotz der klaren Vorschriften kann es zu Komplikationen kommen, wenn es um die Beantragung des Elterngeldes geht. In diesem Fall ist es sinnvoll, sich Unterstützung zu suchen. Diese findet man beispielsweise beim Anwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück.
Rechtzeitige Antragstellung
Damit die Elternzeit vom Arbeitgeber genehmigt wird, muss der Antrag rechtzeitig gestellt werden. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber mindestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit mitteilen, dass er diese beantragen will. Im Antrag müssen die Eltern den Zeitraum verbindlich festlegen, es ist daher ratsam, sich vorher gut zu überlegen, wie die Elternzeit aufgeteilt werden soll. Es reicht dabei nicht aus, den Arbeitgeber über Mail oder Fax zu informieren. Der Arbeitgeber darf die Elternzeit grundsätzlich nicht ablehnen, es sei denn, die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen oder andere Bestimmungen werden nicht eingehalten. Werden diese Vorgaben befolgt, steht das Elternteil über die gesamte Elternzeit unter Kündigungsschutz. Wenn es sich um Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag handelt, so verlängert sich die Anmeldefrist auf 13 Wochen vor Beginn der Abwesenheit.
Pro Kind hat man Anspruch auf 36 Monate Elternzeit – inklusive Mutterschutz. Damit diese vollständig in Anspruch genommen werden können, müssen mindestens 12 Monate innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes genommen werden. Die restliche Zeit kann dann bis zum 8. Geburtstag des Kindes beantragt werden. Die Elternzeit kann von einem Elternteil allein oder aufgeteilt zwischen beiden genommen werden. Sie können entweder gleichzeitig oder nacheinander Elternzeit in Anspruch nehmen. Die 36 Monate können in maximal drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden, eine weitere Aufteilung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Kündigungsschutz
Arbeitnehmer sind während der Elternzeit vor Kündigungen geschützt. Dieser beginnt bereits mit der Anmeldung, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Arbeitgeber schwerwiegende betriebliche Gründe vorlegen kann, die eine Kündigung rechtfertigen. In diesen Fällen muss jedoch die Zustimmung der zuständigen Behörde eingeholt werden. Nach Ablauf der Elternzeit besteht ein Recht auf Rückkehr an den Arbeitsplatz oder in eine gleichwertige Position. Arbeitnehmer können aber keinen Anspruch auf genau denselben Arbeitsplatz erheben, den sie vor der Elternzeit hatten.