Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franz Schemmer im Ruhestand
Mit Ablauf des Monats August 2026 ist Herr Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franz Schemmer nach über elfjähriger Tätigkeit am Bundesverwaltungsgericht in den Ruhestand getreten.
Herr Dr. Schemmer begann nach Abschluss seiner juristischen Ausbildung und Tätigkeit am Institut für Öffentliches Recht, Völkerrecht und Rechtsphilosophie an der Universität zu Köln im Februar 1993 seine richterliche Laufbahn am Verwaltungsgericht Köln. Im Juni 1994 promovierte ihn die Universität zu Köln zum Doktor der Rechte. Im Februar 1996 wurde er zum Richter am Verwaltungsgericht ernannt. Im April 2002 folgte eine dreijährige Abordnung als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverfassungsgericht. Im Oktober 2006 wurde Herr Dr. Schemmer zum Richter am Oberverwaltungsgericht ernannt und an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen versetzt. Im September 2012 folgte seine Ernennung zum Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht.
Im Juni 2015 wurde Herr Dr. Schemmer zum Richter am Bundesverwaltungsgericht ernannt und dem u. a. für das Umwelt-, das Atom- und Wasserrecht, das Abfall- sowie Bodenschutzrecht zuständigen 7. Revisionssenat zugeteilt. Von Juli 2019 bis Dezember 2022 war er zusätzlich dem u. a. für das Informationsfreiheitsrecht und das presserechtliche Auskunftsrecht zuständigen 10. Revisionssenat zugeteilt. Von August 2020 bis Dezember 2022 war Herr Dr. Schemmer stellvertretender Vorsitzender beider Senate. Ab Januar 2023 war er ausschließlich dem 10. Senat, der u. a. mittlerweile auch für das Abfallrecht und Bodenschutzrecht, das Atomrecht sowie das Wasserrecht und Düngerecht zuständig ist, zugeteilt und dort bis Ende 2025 weiterhin stellvertretender Vorsitzender. Zugleich war Herr Dr. Schemmer Vertreter im Fachsenat nach § 189 VwGO. Von 2016 bis Ende Juli 2025 war er Datenschutzbeauftragter des Bundesverwaltungsgerichts.
Der Fachöffentlichkeit ist Herr Dr. Schemmer vor allem als langjähriger Mitautor eines Kommentars zum Grundgesetz und zum Verwaltungsverfahrensgesetz bekannt.




